ZPO § 561

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 561 Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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GAAAB-74510