ZPO § 548
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 548 Revisionsfrist
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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GAAAB-74510