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ZPO § 517

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung

§ 517 Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Fundstelle(n):
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GAAAB-74510

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