ZPO § 517
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 517 Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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GAAAB-74510