ZPO § 515
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 515 Verzicht auf Berufung
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
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GAAAB-74510