ZPO § 515

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung

§ 515 Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510