ZPO § 373
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 7: Zeugenbeweis
§ 373 Beweisantritt
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510