ZPO § 307
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 2: Urteil
§ 307 Anerkenntnis
1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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GAAAB-74510