ZPO § 277

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

§ 277 Klageerwiderung; Replik [1]

(1) 1In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. 2 Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,

  1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;

  2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

Fundstelle(n):
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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 277 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .