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ZPO § 220

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen

§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

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GAAAB-74510

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