Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
12. Aufl. 2024
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A
1 Abgeordnete
sind die vom Volk gewählten Mitglieder eines → Parlaments, z. B. des → Bundestages, → Landtages, → Abgeordnetenhauses oder der → Bürgerschaft.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Außerdem genießen sie → Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) und → Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) und haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG). Entsprechende Regelungen enthalten die jeweiligen Landesverfassungen für die Abgeordneten der Parlamente der Bundesländer.
Die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz des Bundes bzw. den Abgeordnetengesetzen der Bundesländer geregelt.
2 Abgeordnetengesetz
regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europaparlamentes, des → Bundestages oder eines Bundeslandes. Das vom Bund erlassene → Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen B...