Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
12. Aufl. 2024
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L
1 Länderfinanzausgleich
2 Landesarbeitsgericht
→ Arbeitsgerichtsbarkeit
3 Landeshaushaltsordnung
beinhaltet für den jeweiligen Bereich des Landes die nähere Ausgestaltung des sich aus dem → Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) für den Bund und die Länder ergebenden Gesetzesauftrages zur Regelung ihres Haushaltsrechtes nach gemeinsamen Grundsätzen.
4 Landtag
ist die Bezeichnung für die → Parlamente der deutschen Bundesländer mit Ausnahme der → Stadtstaaten → Berlin, → Bremen und → Hamburg.
5 Laufbahn
umfasst nach der Definition des § 16 Abs. 1 BBG alle → Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen → Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem → Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft → Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden → Körperschaft übertritt (§ 16 Abs. 2 BBG). Weitere gesetzliche Grundlagen des Laufbahnrechts des Bundes enthalten die §§ 17 bis 25 BBG. Nähere Regelungen zur Gestaltung der Beamtenlaufbahnen und → Vorbereitungsdienste im Bereich des Bund...