Ewald Ickstadt

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

12. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01003-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10942-8

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (12. Auflage)

N

1 Nachlass

bezeichnet das gesamte Vermögen des Erblassers, das nach seinem Tod im Rahmen der → Erbfolge auf die Erben übergeht. Dazu gehören neben den sogenannten Aktiva (Geld, Forderungen, Immobilien und andere Wertgegenstände) auch die sogenannten Passiva (Schulden und andere Verbindlichkeiten). Nicht zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses, weil unvererblich, gehören bestimmte Unterhaltsansprüche (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt), soweit diese nicht rückständig sind.

2 Nachtragshaushaltsgesetz

→ Haushaltsgesetz

3 Nachtragshaushaltssatzung

→ Haushaltssatzung

4 NachwG

→ Nachweisgesetz

5 Nachweisgesetz

beinhaltet die Verpflichtung für den → Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) in Schriftform (die elektronische Form ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG ausdrücklich ausgeschlossen) niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem → Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG), sofern sich die geforderten Angaben nicht bereits aus dem schriftlichen → Arbeitsvertrag ergeben (§ 2 Abs. 5 NachwG).

Die in die Niederschrift mindestens aufzunehmenden Anga...

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