ZPO § 928
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 928 Vollziehung des Arrestes
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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GAAAB-74510