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ZPO § 928

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

§ 928 Vollziehung des Arrestes

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

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GAAAB-74510

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