ZPO § 917

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest [1]

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 917 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. .