ZPO § 82

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptpro0zess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

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GAAAB-74510