ZPO § 82
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptpro0zess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
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GAAAB-74510