ZPO § 802
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
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