ZPO § 783
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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GAAAB-74510