Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Aufnahme;
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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GAAAB-74510