ZPO § 560
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 560 Nicht revisible Gesetze
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
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GAAAB-74510