ZPO § 549

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 549 Revisionseinlegung [1]

(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

  2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 549 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .