Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 549 Revisionseinlegung [1]
(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 549 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .