ZPO § 414
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8: Beweis durch Sachverständige
§ 414 Sachverständige Zeugen
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
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GAAAB-74510