Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
die Einholung amtlicher Auskünfte,
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
die Begutachtung durch Sachverständige,
die Einnahme eines Augenscheins.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510