ZPO § 358a

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

  2. die Einholung amtlicher Auskünfte,

  3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

  4. die Begutachtung durch Sachverständige,

  5. die Einnahme eines Augenscheins.

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GAAAB-74510