ZPO § 357

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 357 Parteiöffentlichkeit [1]

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 Gesetz v. 15.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 236) wird § 357 Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt gefasst:
„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“