ZPO § 309
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 2: Urteil
§ 309 Erkennende Richter
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510