ZPO § 251
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 251 Ruhen des Verfahrens
1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510