ZPO § 163

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 163 Unterschreiben des Protokolls [1]

(1) 1Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. 3Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 163 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .