ZPO § 123
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 123 Kostenerstattung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
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GAAAB-74510