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Auslandstätigkeit
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Auslandstätigkeit
[i]In Deutschland ansässige Arbeitnehmer (AN) werden in zunehmendem Maße in ausländischen Staaten tätig. Dabei stellt sich neben sozialversicherungsrechtlichen Fragen insbesondere die Frage nach der Besteuerung der für die Auslandstätigkeit gewährten Arbeitsvergütungen.
Grundsätzlich unterliegt bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht das Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Bei uneingeschränkter Geltung dieses Prinzips bestünde bei Auslandstätigkeiten die Gefahr einer doppelten Besteuerung der hierfür gewährten Arbeitsvergütungen, nämlich sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Tätigkeitsstaat.
Diese Doppelbesteuerung wird jedoch regelmäßig – in nachstehender Rangfolge – durch
Steuerfreistellung der Arbeitsvergütungen in Deutschland oder im Tätigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat oder
Steuerfreistellung der Arbeitsvergütungen in Deutschland nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuern gem. § 34c Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG
vermieden werden können.
In besonderen Einzelfällen können zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat Abkommen für bestimmte Tätigkeiten bestehen, die vorrangig vor einem (allgemeinen) DBA anzuwenden sind.
Sofern es sich bei dem Arbeitgeber (AG) um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt, sind bei Entsendungen an mit diesem international verbundene Unternehmen bzw. bei Tätigkeiten in ausländischen Betriebsstätten des AG internationale Einkunftsabgrenzungsgrundsätze bei der Ermittlung der in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmensgewinne zu beachten.
II. Persönliche Einkommensteuerpflicht
Vergütungen für Auslandstätigkeiten sind in Deutschland nur einkommensteuerpflichtig, wenn der AN
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG oder
erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG
ist.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt
in Deutschland.
Erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind
deutsche Staatsangehörige,
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen,
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und
im Ausland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
sowie haushaltszugehörige Angehörige eines erweitert unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, wenn sie
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
keine Einkünfte beziehen oder
nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig sind;
jedoch in allen Fällen nur, wenn im Ausland keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben ist.
Darüber hinaus ist bei zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 - Abs. 3 EStG der Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 EStG zu beachten, soweit der Arbeitslohn in Deutschland unversteuert bleibt.