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NWB Nr. 19 vom Seite 1389

Auslandsentsendungen im sozialversicherungsrechtlichen Fokus

Weitergeltung deutschen Rechts für Beschäftigungen außerhalb Deutschlands

Gerald Eilts

Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grds. nur, wenn eine Beschäftigung innerhalb der Grenzen des deutschen Staatsgebiets ausgeübt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen gelangen die deutschen Rechtsvorschriften auch weiter zur Anwendung, wenn Mitarbeiter im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt werden (sog. Entsendung). Dabei ist von Bedeutung, ob Deutschland mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Ist dies der Fall, haben diese Abkommen i. d. R. zum Ziel, dass für die Sozialversicherung nur die Vorschriften eines Staates gelten, so dass Doppelversicherungen vermieden werden. Kenntnisse des jeweiligen Abkommens sind dann für eine korrekte Beurteilung unerlässlich. Sofern ein solches Abkommen nicht besteht, kommt u. U. dennoch weiterhin deutsches Recht zum Zuge. Das schließt aber nicht aus, dass daneben – soweit vorhanden – ausländisches Sozialversicherungsrecht zu beachten ist. Der Beitrag liefert einen Überblick über die Voraussetzungen, die für das – zumindest von Arbeiternehmerseite i. d. R. gewünschte – Weitergelten der deutschen Rechtsvorschri...

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