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Feststellung von Insolvenzgründen unter Berücksichtigung von IDW S 11 (2021)
Aktualisierte Verlautbarung des IDW
Das Vorliegen von Insolvenzgründen stand zuletzt vor dem Hintergrund der Corona-Krise im Fokus. Hier war der Gesetzgeber bemüht, über Wirtschaftshilfen und das zeitweise Aussetzen von Antragspflichten Entlastung für Corona-bedingt vorübergehend in der Krise befindliche Unternehmen zu schaffen. Der befürchtete steile Anstieg der Insolvenzzahlen ist bisher glücklicherweise ausgeblieben. Die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind aber ein Dauerthema in der Rechtsprechung, und auch der Gesetzgeber hat hier zuletzt wieder Hand angelegt. Vor diesem Hintergrund hat das IDW seinen Standard IDW S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzgründen überabeitet, um insbesondere die geänderten gesetzlichen Regelungen und die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter, NWB BAAAB-05672
Welche Neuerungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen?
Ist ein Rechtsanspruch Voraussetzung für die Berücksichtigung von Liquiditätszusagen der Gesellschafter?
Ergeben sich aus der jüngeren Rechtsprechung mehr Hinweise für die Auslegung der gesetzlichen Insolvenzgründe?
I. Grundlagen zur Prüfung der Insolvenzreife
1. Verantwortlichkeiten
[i]Mujkanovic, Ist die Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig?, StuB 16/2020 S. 632, NWB CAAAH-55924 Bode, Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, StuB 4/2021 S. 165, NWB SAAAH-70976 Das eröffnete Insolvenzverfahren zielt auf die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger und ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ergebnisoffen im Hinblick auf die Verwertung des Schuldnervermögens oder eines Insolvenzplans, der insbesondere den Erhalt des Unternehmens ermöglichen soll. In den letzten Jahren hat sich der Gesetzgeber darum bemüht, Möglichkeiten zur Sanierung eines Unternehmens zu verbessern, um die Chancen einer Fortführung des Unternehmens durch frühzeitige Maßnahmen zu steigern. Zu nennen sind hier etwa das Schutzschirmverfahren, zu dem der Zugang jedoch bei Vorliegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit versperrt ist.
Jüngst hat der Gesetzgeber das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eingeführt, das drohende Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, jedoch bei Vorliegen von eingetretener Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausgeschlossen ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG).
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus. Insolvenzgründe sind
die eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
die drohende Zahlungsunfähigkeit oder
die Überschuldung (vgl. Übersicht 1, S. 242).S. 242