Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 3 vom Seite 75

Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG zur Erreichung einer Stabilisierungsanordnung

Vorgaben nach IDW S 15 (2022)

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic

Der Gesetzgeber hat mit dem StaRUG einen Rechtsrahmen zur vorinsolvenzlichen Sanierung auf Basis eines von den Gläubigern mehrheitlich akzeptierten bzw. gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans geschaffen. Nach § 74 Abs. 2 StaRUG beruft das Restrukturierungsgericht regelmäßig als Restrukturierungsbeauftragten einen vom Schuldner beauftragten geeigneten Gutachter, wenn sich aus einer vom Gutachter erstellten Bescheinigung ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1, 2 StaRUG erfüllt. Mit einer solchen Bescheinigung kann eine Stabilisierungsanordnung erwirkt werden. Das IDW hat mit S 15 einen Standard vorgelegt, der Anforderungen an eine solche Bescheinigung und die Grundlagen für eine Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung nach § 51 StaRUG beschreibt.

Mujkanovic, Insolvenzgründe aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers, WP Praxis 5/2022 S. 163, NWB SAAAI-60073

Kernaussagen
  • Mit einem Restrukturierungsplan kann erheblich in die Rechte der Planbetroffenen eingegriffen werden. Während der Planerstellung kann dem Schuldner mit einer Stabilisierungsanordnung Luft verschafft werden. Als überwachenden Restrukturierungsbeauftragten beruft das Gericht regelmäßig den vom Schuldner beauftragten Gutachter, der die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Stabilisierungsanordnung nach § 51 Abs. 1, 2 StaRUG beurteilt.

  • Mit S 15 hat das IDW einen Standard zur Vornahme der Begutachtung vorgelegt. Die Inhalte von IDW S 15 lehnen sich dabei an die Begutachtung im Hinblick auf das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung nach IDW S 9 an. Da es sich mit dem StaRUG um neue Regelungen handelt, muss man den IDW S 15 als ersten Aufschlag werten.

  • Zentrales Erkenntnisziel ist die Beurteilung der Restrukturierungsplanung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und der vom Gesetz gesetzten weiteren Voraussetzungen.

I. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Das der Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dienende StaRUG soll es ermöglichen, über einen an das Instrument des Insolvenzplans angelehnten Restrukturierungsplan außerhalb eines Insolvenzverfahrens mittels Eingriffen in die Rechte Planbetroffener eine Restrukturierung zu erwirken. Nach § 29 StaRUG kann der Schuldner bei der von ihm betriebenen Restrukturierung zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auf folgende (gerichtliche) Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zurückgreifen, wobei diese grundsätzlich unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können :

  • Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),

  • gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),

  • gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung),

  • gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

Die Inanspruchnahme der Instrumente setzt die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht voraus, wobei der Anzeige neben weiteren Angaben beizufügen sind (§ 31 Abs. 1, 2 StaRUG ):