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StuB Nr. 4 vom Seite 165

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

Ein Überblick

RA/StB Christoph Bode

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist zum in Kraft getreten und setzt damit u. a. die EU-Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen vom (EU-RL) um. Nach den Erwägungsgründen zur EU-RL soll es nachweislich bestandsfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglicht werden, sich frühzeitig wirksam zur Vermeidung ihrer Insolvenz zu restrukturieren, um damit eine (insoweit dann unnötige) Liquidation bestandsfähiger Unternehmen zu vermeiden. Zentrale Elemente der EU-RL sind Eigenverwaltung des Schuldners, Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen und ein Restrukturierungsplan, der von den in verschiedenen Gruppen eingeteilten Gläubigern mehrheitlich gebilligt und vom Gericht bestätigt wird. Mit der Richtlinie soll ein EU-einheitlicher Standard geschaffen und damit auch ein forum shopping verhindert werden. Die Umsetzung der EU-RL erfolgt im ersten Teil des SanInsFoG, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG); daneben umfasst das SanInsFoG neben wichtigen Änderungen der InsO ab 2021 zu Höchstfristen bei der Antragstellung und zur zeitlichen Konkretisierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit sowie Fortführungsprognose auch eine abermalige Verlängerung der COVID-19-bedingten Insolvenzaussetzung.

Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter, NWB BAAAB-05672

Kernfragen
  • Was ist Ziel des SanInsFoG?

  • Welche Änderungen betreffen die Insolvenzordnung in Corona-Zeiten?

  • Was wird mit dem StaRUG bezweckt?

I. Erneute Verlängerung des Insolvenzaussetzungsgesetzes

[i]Müller/Reinke, Einschätzung der wirtschaftlichen Lage in Zeiten der Corona-Pandemie, StuB 2/2021 S. 54, NWB AAAAH-68079 Mujkanovic, Ist die Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig?, StuB 16/2020 S. 632, NWB CAAAH-55924 Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist für die Geschäftsleiter solcher Schuldner bis zum und durch weitere Gesetzesänderung bis zum ausgesetzt, die im Zeitraum vom bis zum einen Antrag auf die Gewährung der sog. „November- bzw. Dezemberhilfen“ bzw. Überbrückungshilfe III gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt die Aussetzung auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Aussetzung gilt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Abweichend von dem in der Änderung zur InsO ab 2021 erstmals festgelegten Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf Monaten wird in dem neu eingefügten § 4 COVInsAG für 2021 ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde gelegt, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn

  1. der Schuldner am nicht zahlungsunfähig war,S. 166

  2. der Schuldner in dem letzten, vor dem abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

  3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

§§ 5, 6 COVInsAG erleichtern ab 2021 den Zugang zu einer zwischen dem bis beantragten Eigenverwaltung oder dem Schutzschirmverfahren, wenn die Zahlungsunfähigkeit (oder bei Eigenverwaltung: Überschuldung) des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies gilt als erfüllt bei Vorlage einer Bescheinigung durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Berater, wonach die o. g. drei Voraussetzungen vorliegen. Die Beruhensvermutung ist auch dann erfüllt, wenn die in Nummern 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der zugehörigen Branche begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann es auch u. a. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben.

II. Änderungen der InsO – Antragsfrist, Zahlungsverbote, Prognosezeitraum

Ab 2021 differenziert das Gesetz bei der (Höchst-)Frist zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags bei einer juristischen Person nach den Antragsgründen, wonach der Antrag unverändert „ohne schuldhaftes Zögern“, aber spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist (§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Die jeweiligen Höchstfristen sollen dem Schuldner Zeit für laufende Sanierungsbemühungen geben; haben diese ersichtlich keine Erfolgsaussichten (mehr), ist der Insolvenzantrag umgehend zu stellen.