NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass –
A. Einkommensteuer
I. Allgemeines
Bewirtung bedeutet die Darreichung von Speisen und/oder Getränken. Bewirtungskosten sind demnach Aufwendungen für Speisen, Getränke und Tabakwaren, die zum sofortigen Verzehr durch die bewirteten Personen, einschließlich des Bewirtenden bestimmt sind.
Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG gelten für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften gelten die Abzugsbeschränkungen auch, wenn nicht die Personengesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter die Aufwendungen tätigt und als Sonderbetriebsausgaben abzieht.
Unter die Abzugsbeschränkungen fallen auch die Überschusseinkunftsarten wie Arbeitnehmer oder Vermieter, nicht dagegen Betriebe wie Restaurants und ähnliche Betriebe, bei denen die Bewirtung Unternehmensgegenstand ist wie z. B. Probeessen, Weinprobe oder Anbieten eines Zusatzgetränkes zur Kundenbindung.S. 3