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BFH Urteil v. - VI R 26/73 BStBl 1974 II S. 186

Gesetze: EStG § 9LStDV § 20 Abs. 2LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 6 und 11

Aufwendungen für einen Austauschmotor

Leitsatz

Werden Werbungskosten nach § 9 EStG für Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach den Pauschsätzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR geltend gemacht, so können die Aufwendungen für einen Austauschmotor daneben nicht als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer hohen Fahrleistung (im Streitfall 42 000 km) eingetreten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 186
EAAAA-90919

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