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NWB AKTUELLES 36/2001
Pauschale Kilometersätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten gemäß nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab die folgenden pauschalen Kilometersätze:
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
(1) bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer,
(2) bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer,
(3) bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je Fahrtkilometer,
(4) bei einem Fahrrad 0,05 Euro je Fahrtkilometer.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 Euro und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 Euro. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.