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NWB AKTUELLES 4/2001
Erhöhung der pauschalen Kilometersätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab
Gemäß gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR im Vorgriff auf die Anhebung der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz ab die folgenden pauschalen Kilometersätze:
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
(1) bei einem Kraftwagen 0,58 DM je Fahrtkilometer,
(2) bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,25 DM je Fahrtkilometer,
(3) bei einem Moped oder Mofa 0,15 DM je Fahrtkilometer,
(4) bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen könn...