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BFH Urteil v. - VI 69/61 U BStBl 1963 III S. 141

Gesetze: EStG 1958 § 10 Abs. 1 Ziff. 4EStG 1958 § 11 Abs. 2

Leitsatz

Kirchensteuern sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzugsfähig, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden, soweit es sich nicht um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 141
XAAAA-90006

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