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BFH Urteil v. - VI 123/62 U

Leitsatz

  1. Kirchensteuer kann zum Abzug als Sonderausgabe nur zugelassen werden in Höhe des im Veranlagungszeitraum gezahlten Betrages abzüglich des im gleichen Zeitraum etwa erstatteten Kirchensteuerbetrages.

  2. Beihilfen, die jemand von dritter Seite zu gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen erhält, sind keine Erstattungen, die zu einer Minderung der anzuerkennenden Sonderausgaben führen.

Fundstelle(n):
CAAAB-48276

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