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FG MÜNSTER Urteil v. - 3 K 3650/96 E EFG 2000 S. 1116

Gesetze: EStG § 2 Abs 5EStG § 2 Abs 6EStG § 10 Abs 1 Nr 4EStG § 51aEStR 1994 Abschn 101 KiStG/NW § 4 AO § 163 Abs 1 Satz 1

Sonderausgaben

Abzug tatsächlich gezahlter Beiträge an eine keine Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft

Leitsatz

1. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der vom Finanzamt unter Anrechnung etwaiger Körperschaft- und Kapitalertragsteuern für das Kalenderjahr festgesetzten Einkommensteuer.

2. Steuerpflichtige, die einer Freikirche oder sonstigen mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, können ihre tatsächlich gezahlten Mitgliedsbeiträge in dem Umfang als Sonderausgaben abziehen, in dem - bei gedanklich unterstellter Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Kirche - Kirchensteuer angefallen wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1116
OAAAB-10992

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