NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
– Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
– Teilwertabschreibung
A. Allgemeines
I. Begriff der Abschreibung
Wegen der Unterscheidung zwischen Absetzungen für Abnutzung bzw. erhöhter AfA und Abschreibungen Hinweis auf die Abhandlungen „Konto: AfA“ bzw. „Konto: AfA (erhöhte)“ und „Konto: Substanzausbeuterechte“ in Teil I der Bp-Kartei.
Im Folgenden werden nur die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG behandelt.
II. Begriff des Teilwerts
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
III. Ermittlung des Teilwerts
Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen (Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind, vgl. R 6.7 EStR).
Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BStBl 1988 II S. 892BStBl 1995 II S. 831