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Ertragsteuerliche Bedeutung von missbräuchlichen Insichgeschäften
FG Köln (14 K 1414/19) verwirft unter Vollmachtsmissbrauch geschlossenes Angehörigendarlehen
Das – abdingbare – Verbot von Insichgeschäften (§ 181 BGB) ist steuerrechtlich in erster Linie für Verträge zwischen nahestehenden Personen bedeutsam. In der steuerrechtlichen Diskussion unbeachtet blieben bisher die zivilrechtlichen Grundsätze zum Vollmachtsmissbrauch bei wirksamer Befreiung von dem Verbot von Insichgeschäften. Diese hat nun erstmals das Finanzgericht Köln ( NZB Az. BFH IX B 6/21) herangezogen und einem Darlehen zwischen Angehörigen die Anerkennung versagt. Dies gibt Anlass, die ertragsteuerlich bedeutsamen Grundsätze zu § 181 BGB mit dem besonderen Schwerpunkt des Vollmachtsmissbrauchs und die daraus folgenden Erfordernisse an Vollmachten und Verträge darzustellen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Das im Grundsatz unzulässige Insichgeschäft
Soweit ein Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht und einem Vertreter nicht etwas anderes gestattet ist, kann der Vertreter im Namen des Vertretenen nicht mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB).
1. Die Vertretung – Unterscheidung von Außen- und Innenverhältnis
[i]Außenverhältnis maßgeblich für die Wirksamkeit der VertretungDie du...