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Folgen lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers für die Pflichtteilshöhe
Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom Wert des Nachlasses ist nur die Grundregel
Das Recht auf den Pflichtteil gewährt nahen Angehörigen eine praktisch unentziehbare Teilhabe am Nachlass, und zwar in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt davon ab, welchen Wert der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls hat. Aber das ist nur die Grundregel: Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an den Pflichtteilsberechtigten oder Dritte vorgenommen hat, können die Berechnung zum Teil erheblich beeinflussen. Auch Steuerberater sollten mit den Grundzügen dieser Rechtsmaterie vertraut sein.
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I. Errechnung des Pflichtteils
[i]Grundsatz und AusnahmenFür die Errechnung des Pflichtteils ist der Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz drei wichtige Ausnahmen zu:
die Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB),
die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) und
die Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff. BGB).
Hier kommt es jeweils zu einer Einbeziehung von Zuwendungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten vorgenommen hatt...