NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Gewerbekennzahl 68310.0 Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
A. Betriebswirtschaftliches
I. Begriff
Gemäß § 16 Abs. 1 des Maklergesetzes ist Immobilienmakler, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.
Immobilienmakler ist nur, wer gewerbsmäßig tätig ist. Wesentlich ist, dass der Makler
selbständig,
in Gewinnerzielungsabsicht,
auf Basis eines dauernden, regelmäßigen, berufsmäßigen Betriebes tätig wird.
Die Regelungen für Immobilienmakler werden durch § 16 Abs 2 MaklerG noch auf weitere Personen ausgedehnt:
„(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.”
Sowohl auf ständig von einem Auftraggeber betraute Makler als auch auf Gelegenheitsmakler kommen die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 MaklerG, S. 6die Schutzbestimmungen des KSchG und in der Folge die allgemeinen Bestimmu...