Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 16 | Handwerkerleistungen: Erschließungsbeiträge für die Herstellung einer Straße sind nicht begünstigt

Track 16 | Handwerkerleistung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dabei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten erhebt. Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht allerdings nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt eines Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht beansprucht werden.

Ich finde es immer wieder erstaunlich, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, wie viele Entscheidungen es gibt – zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG. So hat der Bundesfinanzhof [1] erst kürzlich eine wichtige Zweifelsfrage zu Handwerkerleistungen abschließend geklärt. Leider allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler.

Die Gemeinde Schönwalde-Glien in Brandenburg ließ eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Ein Ehepaar musste mehr als 3.000 € für den Ausbau der Straße vorauszahlen. Da in dem Vorauszahlungsbescheid nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzten die Eheleute die Arbeitskosten auf 50 % und machten diese als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Argument ab, Maßnahmen der öffentlichen Hand seien generell nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Das FG Berlin-Brandenburg [2] hatte dieses Argument in erster Instanz nicht gelten lassen. Wir hatten in unserer Februar-Ausgabe 2018 [3] darüber berichtet [4] [5]. Es sei egal, ob eine Baumaßnahme von einer privaten Firma oder von der öffentlichen Hand erbracht und abgerechnet wird.

Das hat der VI. Senat des BFH jetzt einmal mehr bekräftigt: Nach allgemeiner Meinung sei es nicht erforderlich, dass der Erbringer von Handwerkerleistungen in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch die öffentliche Hand könne daher steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Unerheblich ist dabei, auf welcher Rechtsgrundlage die Stadt oder Gemeinde die Kosten erhebt. Es ist also egal, ob dies bspw. aufgrund eines Heranziehungsbescheids oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags passiert. Keine Rolle spielt es auch, ob eine Kommune die Leistung eigenhändig erbringt oder einen bauausführenden Dritten damit beauftragt. [6]

Das FG Berlin-Brandenburg hatte die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unter dem Strich aber dann doch abgelehnt. Die Erschließung einer öffentlichen Straße stehe nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Es können zwar auch Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. auf öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist bspw. auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Ausbau einer Straße komme hingegen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern zugute, sondern allen Nutzern. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, haben die Richter des Bundesfinanzhofs dabei als unerheblich angesehen. Auch die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändere nichts an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt.

Das hätte man meiner Meinung nach auch anders beurteilen können. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist es jedenfalls eine herbe Enttäuschung, dass sich der Fiskus nicht an Erschließungskosten beteiligt.

Es handelte sich übrigens um eine Musterklage des Bundes der Steuerzahler. Obwohl dies schon auf die erhebliche praktische Bedeutung hinweist, wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Sie wird daher auch nicht in den Teil II des Bundessteuerblatts aufgenommen. [7]

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB XAAAH-60446