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Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
I. Bestellung und Anstellung
1. Abgrenzung
Der Geschäftsführer der GmbH nimmt eine Doppelstellung ein: Einerseits ist er Organ der Gesellschaft, also deren gesetzlicher Vertreter. Als Organ der Gesellschaft vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Stellung als Organ der Gesellschaft wird dem Geschäftsführer durch die Bestellung verliehen (§ 6 GmbHG). Von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung ist das schuldrechtliche Dienstverhältnis, also die Anstellung des Geschäftsführers, zu unterscheiden. Da die Bestellung viele Punkte, insbesondere die Vergütung des Geschäftsführers, nicht regelt, muß die Bestellung durch gesonderte schuldrechtliche Abreden ergänzt werden. Dies erfolgt in aller Regel in einem gesonderten Anstellungsvertrag.
Der Unterschied zwischen Bestellung und Anstellung wird u. a. bei der Beendigung der Geschäftsführerstellung deutlich: Die Bestellung des Geschäftsführers ist grundsätzlich zu jeder Zeit frei widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Beendigung der Anstellung richtet sich hingegen grundsätzlich nach den Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag bzw. nach ...