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NWB Nr. 30 vom Seite 2321

Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen einer GmbH in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme

von Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Jan Breitweg, Stuttgart

Zum Jahreswechsel hat sich der BFH in einer Entscheidung mit der Problematik der Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen einer GmbH in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers im Hinblick auf die Qualifizierung als vGA beschäftigt. In einer weiteren Entscheidung ging es um die im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandenen Beratungskosten. Und schließlich hat die OFD Düsseldorf mit ihrer Vfg. v. weitere Unklarheiten im Zusammenhang mit der verbilligten Vermietung beseitigt.

Mit Urt. v. - I R 22/03 (NWB EN-Nr. 584/2004) hat der BFH wie folgt entschieden: „Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine ...