EStG § 9b

II. Einkommen

4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

§ 9b [1]

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2) [2] 1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 9b Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 9b Abs. 2 siehe § 52 Abs. 17.