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ABC: G 5 . Geringwertige Anlagegüter
I. Grundsätze
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können AK oder HK von abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang als BA abgesetzt werden, wenn die AK oder HK, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), für das einzelne WG 800 DM nicht übersteigen; dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um die Anschaffung eines neuen oder gebrauchten WG handelt (vgl. Blümich/Ehmcke, EStG § 6 Rn. 1137). Die Möglichkeit der Sofortabschreibung kann anstelle der grds. gebotenen Aktivierung und Aufwandsverteilung nach § 7 EStG gewählt werden. Sie regelt demgemäß nicht die Bewertung geringwertiger WG, sondern ist rechtssystematisch eine Ergänzung der Vorschriften des § 7 EStG ( BStBl 1984 II 312). Die gebräuchliche Bezeichnung -> ”Bewertungsfreiheit” ist irreführend (s. Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rn. 455).
§ 6 Abs. 2 EStG bezweckt in erster Linie eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung (BFH a. a. O.); Buchführung und Bilanz sollen von der großen Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht belastet werden. Die Vorschrift dient damit der Arbeitserleichterung des ...