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Prozeßkostenvorschuß als außergewöhnliche Belastung
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I. Sachverhalt
Die Kl. sind RÄ und haben einen studierenden Sohn. Der Sohn hatte sich im Alter von 4 Jahren auf Veranlassung seiner Eltern einer mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung unterzogen. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagte er seine damalige Fachärztin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie ihn angeblich aufgrund einer falschen Diagnose nicht fachgerecht behandelt habe. Dieser Gutachterprozeß blieb in allen Instanzen erfolglos. Die durch die Prozeßführung entstandenen Gerichtskosten hatten die Kl. übernommen. Sie machten diese Aufwendungen als agw. Bel. geltend. Sie hatten sich aufgrund der Tatsache, daß die ”Fehlbehandlung” von ihnen ursprünglich veranlaßt worden war, ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gefühlt, ihm die Prozeßführung finanziell zu ermöglichen. Darüber sahen sie sich nach bürgerlichem Recht verpflichtet, die Prozeßkosten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zu übernehmen. Die Klage blieb erfolglos. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
II. Entscheidungsgründe
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die ESt ermäßigt, wenn einem Stpfl. zwangsläufig größere Aufwe...