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NWB Nr. 51 vom Seite 3844

Veranlagung bei Trennung und Scheidung

Steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte

Ralph Homuth

Im Jahr 2017 betrug die Scheidungsquote in Deutschland rund 37,67 % (Statista, Scheidungsquote in Deutschland). Der nachfolgende Leitfaden befasst sich daher mit verschiedenen steuerlichen Aspekten zum Thema Trennung und Ehescheidung. Er soll für die Beratungspraxis einen ersten Überblick liefern; für tiefergehende Informationen enthält er zahlreiche Hinweise zu weiteren Aufsätzen, Kommentierungen und Urteilen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Einkommensteuerliche Veranlagung von Ehegatten

1. Zusammenveranlagung

a) Grundsatz

[i]WahlrechtGemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ehegatten werden dagegen einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). S. 3845

[i]Gleichstellung von Ehe und LebenspartnerschaftMit Rückwirkung zum wurden Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt. Nur zur Vereinfachung wird nachfolgend von Ehegatten gesprochen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für Lebenspartner bzw. Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG).

Hinweis:

Das FG Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaars stattgegeben, das...